Niedersächsische Landesversorgungsrücklage
Angesichts der demographischen Veränderungen und des Anstiegs der Versorgungsempfänger wurden beim Bund und bei den Ländern zur Abfederung künftiger Versorgungsleistungen Sondervermögen gebildet.
Als Vorsorge für steigende Versorgungsausgaben wurden in den Jahren 1999 bis 2009 nach dem Niedersächsischen Landesversorgungsrücklagengesetz jährlich Beträge an das Sondervermögen „Niedersächsische Landesversorgungsrücklage“ gezahlt. Diese wurden finanziert, indem die Tarifabschlüsse für den öffentlichen Dienst nicht vollständig auf die Besoldung und Versorgung übertragen wurden.
Seit dem Haushaltsjahr 2009 ist eine Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen nach Maßgabe des Haushalts zur Deckung der Versorgungsausgaben grundsätzlich möglich. Allerdings wurde von den Entnahmemöglichkeiten seit 2011 kein Gebrauch gemacht. Ebenso werden dem Sondervermögen seit dem Haushaltsjahr 2010 keine neuen Mittel mehr zugeführt. Das verbleibende Sondervermögen "Niedersächsische Landesversorgungsrücklage" wird weiterhin verwaltet und angelegt.
Die zufließenden Mittel sind sicher und mit angemessenem Ertrag zu marktgerechten Bedingungen anzulegen. Dafür kommen als Anlagen in Betracht:
- Schuldscheindarlehen oder handelbare Schuldverschreibungen anderer Länder, des Bundes einschließlich seiner Sondervermögen oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
- Schuldscheindarlehen oder handelbare Schuldverschreibungen, für deren Verzinsung und Rückzahlung eine der genannten Institutionen die volle Gewährleistung übernommen hat
- Öffentliche Pfandbriefe und Hypothekenpfandbriefe
- Anteile an bestimmten Fonds
Zurzeit ist die Erweiterung der Anlagemöglichkeiten um neue Emittenten in Vorbereitung. Dabei sollen auch Nachhaltigkeitsgesichtspunkte aufgenommen werden.
Das Sondervermögen "Niedersächsische Landesversorgungsrücklage" gehört als nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes Niedersachsen zum Vermögen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft "Land Niedersachsen". Das Vermögen wird entsprechend der gesetzlichen Regelung im Niedersächsischen Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG) vom übrigen Vermögen des Landes getrennt gehalten.
siehe Anlage zu Kapitel 13 02 im Einzelplan 13
Artikel-Informationen
erstellt am:
23.07.2002
zuletzt aktualisiert am:
24.09.2024