Grundsteuerreform – Auswirkungen auf Grundstückseigentümer
Am 7. Juli 2021 wurde das niedersächsische Grundsteuergesetz beschlossen, dem das vom Land selbst entwickelte Flächen-Lage-Modell zu Grunde liegt. Ab dem 01. Januar 2025 kann die Grundsteuer nur noch nach neuem Recht erhoben werden.
Zur Umsetzung war jede Eigentümerin und jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, bis zum 31. Januar 2023 eine Erklärung zu seinem Grundstück gegenüber seinem Finanzamt abzugeben. Die Finanzverwaltung hatte den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken im Mai/Juni 2022 in Informationsschreiben das jeweilige Aktenzeichen sowie Erläuterungen an die Hand gegeben. Dazu zählten auch Grundstücksinformationen, die schon bei der Finanzverwaltung vorhanden sind. Auch der eigens eingerichtete Grundsteuer-Viewer gab Hilfestellung. Dabei handelt es sich um eine Kartendarstellung, aus der die Flächen online abzulesen sind.
Damit haben die Bürgerinnen und Bürger ihren Anteil an der Neubewertung ihres Grundstückes geleistet. Den Rest erledigt die Verwaltung. Im Anschluss wurde ein Lage-Faktor von der Finanzverwaltung ermittelt und in die Berechnung einbezogen. Dafür wird als Indikator der Bodenrichtwert für das jeweilige Grundstück genutzt und mit dem Gemeindedurchschnitt verglichen. Dahinter steht, dass eine Gemeinde dem Grundbesitzer typischerweise in guter Lage mehr und in mäßiger Lage weniger Nutzen bietet, zum Beispiel in Gestalt unterschiedlich langer oder kurzer Wege, der Erreichbarkeit kommunaler Dienste und der Nutzungsqualität. Diese Unterschiede werden im niedersächsischen Flächen-Lage-Modell berücksichtigt. Mithilfe des Grundsteuer-Viewers lässt sich der Lage-Faktor für jeden nachvollziehen.
Ab dem Jahr 2025 erfolgt die Berechnung der Grundsteuer nach neuem Recht.
Dafür erhaltenie Grundstückseigentümer von ihrer Kommune Grundsteuerbescheide für die ab 2025 neu zu zahlende Grundsteuer. Die Höhe der Grundsteuer, die ab 2025 zu entrichten ist, wird in jeder Gemeinde durch den Beschluss eines neuen Hebesatzes bestimmt. Der Hebesatz ist ein einheitlicher Prozentsatz, der auf jeden Grundsteuermessbetrag in einer Gemeinde angewendet wird. Die Multiplikation des vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer.
Die neue Grundsteuer soll im Ergebnis aufkommensneutral sein. Gleichwohl ist durch die Reform mit Belastungsverschiebungen zu rechnen. Das kann zu einem Mehr oder auch zu einem Weniger an Steuern für den Einzelnen führen.
Da die Einnahmen aus der Grundsteuer insgesamt nicht steigen sollen, wird den niedersächsischen Gemeinden aufgegeben, neben dem tatsächlich festgesetzten Hebesatz den Hebesatz zu veröffentlichen, der aufkommensneutral wäre.Zum Hintergrund
Notwendig ist die Neuregelung, um eine gerechte Besteuerung der Grundstücke zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Besteuerung für verfassungswidrig erklärt. Denn die Belastungsverteilung ist im Laufe der Zeit unzutreffend geworden.
Gegenüber dem verkehrswertorientierten Bundesmodell ist beim Flächen-Lage-Modell nur eine Hauptfeststellung für die ca. 3,5 Millionen zu bewertenden Grundstücke in Niedersachsen anstelle regelmäßiger weiterer Hauptfeststellungen im 7-Jahre-Rhythmus nötig. Nur für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke gilt in allen Bundesländern das Bundesrecht, weswegen alle sieben Jahre eine Erklärung abzugeben ist.
Präsentation zur Grundsteuerreform in Niedersachsen
(PDF, 2,06 MB)
Das Niedersächsische Finanzministerium hat einen Anwendungserlass zur Bewertung des Grundvermögens für die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2022 im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht.
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Artikel-Informationen
erstellt am:
22.02.2022
zuletzt aktualisiert am:
26.11.2024