Gemeinnützigkeit und politisches Engagement sind miteinander vereinbar
Klar ist: Steuerrechtlich begünstigte Organisationen sind mitnichten zu einer unpolitischen Haltung verpflichtet. Politische Äußerungen sind ausdrücklich zulässig, wenn sie sich aus dem steuerlich begünstigten Zweck ergeben, diesem klar untergeordnet sind und die parteipolitische Neutralität gewahrt bleibt. Zum Beispiel können sich Umweltschutzorganisationen zu umweltpolitischen Themen äußern, Wohlfahrtsverbände zur Sozialpolitik und der Flüchtlingsrat zu Fragen der Migrationspolitik. All das steht nicht im Widerspruch zu ihrer steuerlichen Gemeinnützigkeit.
Selbst einzelne tagespolitische Stellungnahmen außerhalb der steuerbegünstigten Satzungszwecke sind zulässig. So kann etwa ein Sportverein einen Aufruf für Klimaschutz oder gegen Rassismus starten. Allgemein gilt darüber hinaus, dass ein Verstoß nicht sofort und in jedem Fall zu einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit führt. Hier ist stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Sorge dafür trägt die niedersächsische Steuerverwaltung, welche die Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts unparteiisch und mit dem nötigen Augenmaß prüft.
Festzuhalten bleibt: Das geltende Recht hat sich bewährt und ist in der Umsetzung unproblematisch. Das Niedersächsische Finanzministerium hat die aktuelle Debatte dennoch zum Anlass genommen, um die Finanzverwaltung noch einmal auf die etablierten und bewährten Grundsätze des Gemeinnützigkeitsrechts hinzuweisen. Dies soll vor allem den betroffenen Organisationen die nötige Sicherheit geben, damit sie ihr zivilgesellschaftliches Engagement fortsetzen.
Informationsbroschuere-fuer-Vereine_barrierefrei.pdf
(PDF, 2,38 MB)
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erstellt am:
02.04.2025