Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) und des Landes (RLBau)
Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes
Die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) sind Verwaltungsvorschriften für den Bundesbau, die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) herausgegeben werden. Sie regeln das Verfahren bei der Durchführung von Bundesbauaufgaben.
Im Zuge einer Verfahrensreform des Bundesbaus sind diese Richtlinien neu gefasst worden und als „Neue RBBau“ zum 1. Oktober 2022 in Kraft getreten. Die Neue RBBau ersetzt die zuletzt am 10. Mai 2021 aktualisierte alte Fassung und setzt diese nach einer Übergangszeit mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes
Die alte Fassung der RBBau wurden auch für das Verfahren bei Bauaufgaben des Landes verbindlich eingeführt, soweit zu den jeweiligen Abschnitten keine abweichenden Landesregelungen in der RLBau bestehen. Die RLBau sind nach der gleichen Gliederung wie die RBBau zusammengestellt und - soweit sie von den RBBau abweichen- entsprechend kenntlich gemacht und den jeweils gleichen Abschnitten der RBBau zugeordnet. Da für die RLBau noch keine neuen Regelungen gefasst wurden gelten im Bereich des Landesbaus aktuell die Fassung der RLBau (12. Austauschlieferung/ Überarbeitung 2024) in Verbindung mit den RBBau in der Fassung vom 10. Mai 2021.
Der Bund hat 2022 die Modernisierung des Bundesbaus beschlossen. Zur Einführung der neuen Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (Neue RBBau) haben sowohl der Bund als auch das Land Niedersachsen Erlasse herausgegeben:
Erlass des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen vom 06.10.2022
(PDF, 0,10 MB)
Gemeinsamer Erlass des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 30.09.2022
(PDF, 0,06 MB)
Artikel-Informationen
erstellt am:
19.02.2015
zuletzt aktualisiert am:
05.09.2024