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Pflichten für die Spielbankaufsicht nach dem beschlossenen Geldwäschegesetz (GwG)

Spielbankaufsicht

Die Einrichtung und das Betreiben einer öffentlichen Spielbank bedarf der Zulassung. Durch die Spielbankzulassung wird bestimmt, wer in welcher Gemeinde und in welcher Räumlichkeit eine öffentliche Spielbank betreiben darf und welche Spiele dort veranstaltet werden dürfen. Das Niedersächsische Finanzministerium übt gemäß § 10 des Niedersächsischen Spielbankengesetzes (NSpielbG) die Aufsicht über den Zulassungsinhaber und die von ihm betriebenen öffentlichen Spielbanken aus. Die Spielbankaufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten. Insbesondere hat sie die Aufgabe, die Geschäftsführung und den Spielbetrieb der Spielbanken in Bezug auf die ordnungsgemäße Spieldurchführung und die Umsetzung des Sozialkonzepts zu überwachen.

Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz

In diesem Rahmen übt das Niedersächsische Finanzministerium zugleich auch die Aufsicht über die niedersächsischen Spielbanken nach dem Geldwäschegesetz (GwG) aus. Die zur Geldwäsche vorgenommenen Handlungen haben den Zweck, die illegale Herkunft von Geldbeträgen zu verschleiern. Die Geldbeträge sollen dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden oder der Steuerbehörden entzogen werden und Erlöse aus krimineller Tätigkeit durch möglichst unauffällige Transaktionen in den legalen Wirtschaftskreislauf überführt werden. Geldwäsche ist ein Straftatbestand und deren Bekämpfung ist ein wichtiges Element im Kampf gegen die organisierte Kriminalität auch in Verbindung mit Terrorismusfinanzierung.

Sollten Ihnen Sachverhalte zu möglichen Verstößen bei den niedersächsischen Spielbanken gegen das GwG oder auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen oder ähnlicher Bestimmungen bekannt sein, können Sie darauf - ggf. anonym - unter den nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten hinweisen.

Sind Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der niedersächsischen Spielbanken aufgrund der Abgabe eines solchen Hinweises entgegen dem Benachteiligungsverbot nach § 53 Abs. 5 Geldwäschegesetz einer Benachteiligung im Zusammenhang mit Ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgesetzt, steht Ihnen das Recht der Beschwerde zu. Für die Einreichung der Beschwerde können Sie ebenfalls die angegebenen Kontaktmöglichkeiten nutzen.


Hinweise und Beschwerden an:

Niedersächsisches Finanzministerium
Referat 32
Schiffgraben 10
30159 Hannover
Fax: +49 (0) 511 – 1 20 80 68
E-Mail: poststelle@mf.niedersachsen.de

Sie können auch über das nachstehende Kontaktformular einen anonymen Hinweise abgeben:

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