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Haushaltsgesetz und Haushaltsplan

Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes. Er ermächtigt die Landesregierung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Jede staatliche Aktivität mit finanziellen Auswirkungen schlägt sich im Haushaltsplan nieder. Dazu werden alle zu erwartenden Einnahmen nach ihrem Entstehungsgrund und alle vorgesehenen Ausgaben nach ihrem Zweck in den Haushaltsplan aufgenommen.

Der Haushaltsplan besteht aus dem Gesamtplan und den 17 Einzelplänen. Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen und Ausgaben der verschiedenen Verwaltungszweige. So gibt es für jedes Ministerium - mindestens - einen Einzelplan. Der Einzelplan selbst ist in Kapitel und Titel unterteilt. Die Kapitel enthalten zum Beispiel die Haushaltsmittel für einzelne Verwaltungsbehörden (zum Beispiel Landespolizei). Der Titel ist im Haushaltsplan die kleinste haushaltstechnische Einheit. Jeder der rund 7.300 Titel des Landeshaushalts hat eine genaue Bezeichnung, die festlegt, für welchen Zweck der Haushaltsansatz bestimmt ist. Hieran ist die Landesregierung gebunden.

Damit kommt dem Haushaltsplan eine entscheidende politische Bedeutung zu: mit ihm wird über die im Folgejahr zu lösenden Aufgaben entschieden. Der Haushaltsplanentwurf ist also das in Zahlen gegossene Regierungsprogramm. Denn die meisten politischen Vorhaben kosten Geld. Insofern sind die Ziele einer Regierung im Haushaltsplan in "Euro und Cent" ausgedrückt.

Der vom Finanzminister für die Landesregierung vorgelegte Haushaltsplanentwurf wird im Voraus vom Landtag durch Gesetz festgestellt. Das Parlament ist dabei nicht an die Vorlage der Regierung gebunden, sondern kann Einzelpunkte streichen, hinzufügen oder ändern. Allerdings steht ein Großteil der Gesamtausgaben eines Landes in der Regel von vornherein fest (zum Beispiel für Löhne, Gehälter und rechtlich verbindliche Sachausgaben). Nur ein untergeordneter Rest steht wirklich zur Debatte und kann in den Beratungen umgeschichtet werden.
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Haushaltspläne ab 1999

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