Verwaltungskosten / Gebühren
Gebühren werden für Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung oder einer „als verlängerter Arm einer Behörde“ tätigen Institution (z.B. TÜV; sog. Beliehener) erhoben. Anders als Steuern zahlt der Bürger die Gebühr für eine von ihm veranlasste, besondere Inanspruchnahme der Verwaltung wie etwa für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges. Sie dient in erster Linie der Deckung des mit der Erbringung der Leistung verbundenen Verwaltungsaufwands.
Würden für einzelne öffentliche Leistungen keine Gebühren verlangt werden, müssten z.B. die Steuerlasten für alle Bürger entsprechend höher sein. Mehr verursachungsgerechte Gebührenfinanzierung bedeutet also gleichzeitig eine Begrenzung der Steuerlasten für alle Bürger. Mit der Gestaltung seiner Gebührenregelung will das Land Niedersachsen aber auch andere Ziele erreichen:
- Die Öffentlichkeit soll sensibilisiert werden, dass staatliche Leistungen nicht „umsonst“ sind. Sie haben ihren „Preis“ - auch wenn er nicht vom Einzelnen, sondern vielfach von der Gemeinschaft aller Steuerzahler bezahlt werden muss.
- Über Gebühren soll ein größerer Teil der durch staatliche Leistungen entstehenden Kosten dem Verursacher dieser Kosten auferlegt werden.
- Über mehr Kostenbewusstsein und sparsamen Umgang mit öffentlichen Leistungen innerhalb und außerhalb der Verwaltung soll auch eine Verringerung der Kosten erreicht werden.
- Kostendeckende Gebühren sollen in den Bereichen, in denen staatliche und private Anbieter in Konkurrenz zueinander stehen, für einen fairen Wettbewerb sorgen.
- Eine systematische Erfassung von Gebührentatbeständen sowie eine einheitliche Erhebungspraxis zielen auf mehr Gerechtigkeit.
- Durch mehr Gebühren- und weniger Steuerfinanzierung wird der Steuerzahler entlastet.
Rechtsgrundlagen
Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) - siehe Download - regelt die Bemessung, Festsetzung und Erhebung von Gebühren und Auslagen für Leistungen, die von Behörden des Landes sowie von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diese im staatlichen Auftrag tätig sind, und beliehenen Unternehmern erbracht werden. Es enthält Rahmenvorgaben, die der Verordnungsgeber bei der Normierung von Gebührentatbeständen zu beachten hat. Daneben bestimmt es, nach welchen Kriterien die Gebühr im Einzelfall für eine bestimmte Leistung / Amtshandlung berechnet und erhoben wird. Zentrale Größe bei der Bemessung einer Gebühr ist der bei der jeweiligen Behörde anfallende durchschnittliche Verwaltungsaufwand. Um eine landeseinheitliche Gebührenbemessung sicherzustellen, gibt das Niedersächsische Finanzministerium in regelmäßigen Intervallen Stundensätze der durchschnittlichen Kosten eines Arbeitsplatzes heraus (Pauschsätze für den Verwaltungsaufwand bei der Gebührenbemessung im staatlichen Bereich - siehe Download).
Zentraler Kostentarif des Landes Niedersachsen ist die Allgemeine Gebührenordnung (AllGO)
- siehe Download - mit mehr als 2000 Gebührentatbeständen.
Weitere Gebührentatbestände sind in besonderen Gebührenordnungen des Landes und des Bundes geregelt.
Für bestimmte Leistungen der Kommunalkörperschaften (Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte) wie z.B. Abwasserbeseitigung oder Abfallentsorgung werden von diesen Gebühren auf Grundlage des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) und örtlicher Satzungen erhoben.
Weitere Rechtsgrundlagen (vgl. auch Liste der Gebührenregelungen unter „Gebühren des Landes“) können unter www.nds-voris.de kostenfrei eingesehen werden.
Informationen über das Kostenrecht des Bundes erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern (BMI – Link) unter dem Suchbegriff „Gebühren“.