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Übertragung der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst auf Beamtinnen und Beamte und Senkung von Hürden bei der Weiterbeschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und -beamten

Die Niedersächsische Landesregierung plant die Besoldung und Versorgungsbezüge der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2024 und 2025 zu erhöhen und weitere Vorschriften anzupassen. Dafür wurde der „Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften“ vom Kabinett zur verkürzten Verbandsbeteiligung freigegeben.


Übertragung der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst

Mit dem Gesetzentwurf soll die Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom Dezember vergangenen Jahres auf die niedersächsische Beamten- und Richterschaft sowie auf die Versorgungsempfängerinnen und -empfänger übertragen werden:

Es ist vorgesehen, zum 1. November 2024 die Grundgehälter um 200 Euro zu erhöhen und dynamische Zulagen um linear 4,76 Prozent anzupassen. Zum 1. Februar 2025 soll eine weitere lineare Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 5,5 Prozent vorgenommen werden.

Die Anwärtergrundbeträge sollen hingegen zum 1. November 2024 um einen Festbetrag von 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um einen weiteren Festbetrag von 50 Euro erhöht werden. Die Kosten dafür betragen 2024 rund 81 Millionen Euro und 2025 rund 1,159 Milliarden Euro.

Die Übertragung der Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 3.000 Euro, war bereits am 13. März 2024 vom Niedersächsischen Landtag beschlossen worden.

Senkung von Hürden bei der Weiterbeschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

Für das Land ist es von großem Interesse, Ruhestandsbeamtinnen und -beamten weiter zu beschäftigen. Dies ist bereits auf arbeitsvertraglicher Basis möglich. Hier sollen noch bestehende Hürden gesenkt werden. Die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst soll attraktiver gestaltet werden, indem dieses Einkommen nach Erreichen der beamtenrechtlichen Altersgrenze nicht mehr auf die Versorgungsbezüge angerechnet wird.

Es soll so eine angekündigte Maßnahme zur Sicherung einer demografiefesten Landesverwaltung umgesetzt werden. Bisher wird nur das Einkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit der Versorgung verrechnet, während ein privatwirtschaftliches Einkommen mit Erreichen der Altersgrenze vollständig behalten werden kann. Das macht eine umfangreichere Tätigkeit für den bisherigen Dienstherrn in nennenswertem Umfang unattraktiv.

Darüber hinaus sollen mit dem Gesetzentwurf weitere Regelungen getroffen werden:

  • Die Besoldungshebung von Schulleitungen mit einer Schülerzahl bis 80 auf A14 zum 1. Januar 2025 soll Schulleitungen kleiner Schulen stärken. Dadurch entsteht ein jährlicher finanzieller Mehrbedarf in Höhe von rund 910.000 Euro.
  • Um den aus Urteilen des Bundesverfassungsgerichts abgeleiteten Maßstäben für eine amtsangemessene Alimentierung der Beamten- und Richterschaft gerecht zu werden, soll für das Jahr 2024 einmalig für jedes erste und zweite Kind ein Betrag in Höhe von 1.000 Euro gezahlt werden, soweit die Kinder bei der Berechnung der Besoldung berücksichtigt werden. Für zwei Kinder ergibt sich also eine Summe von 2.000 Euro. Die Kosten des Landes betragen dafür rund 105 Millionen Euro.
    Zudem sollen künftig auch Beamtinnen und Beamte mit nur einem Kind, deren Ehegatten oder Lebenspartner mit keinem oder nur einem sehr geringen Hinzuverdienst zum Familieneinkommen beitragen, rückwirkend zum 1. Januar 2023 einen Anspruch auf Gewährung eines Familienergänzungszuschlags erhalten.
  • Der Dienstunfallschutz soll auf Wege ausgedehnt werden, die zurückgelegt werden, um das eigene Kind in fremde Obhut wie beispielsweise einen Kindergarten zu geben. Dies soll auch dann gelten, wenn der Dienst im Home-Office geleistet wird. Wege zu und von der Dienststelle müssen dafür nicht mehr zurückgelegt werden.


Artikel-Informationen

erstellt am:
24.07.2024
zuletzt aktualisiert am:
25.07.2024

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