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Tarifeinigung im öffentlichen Dienst wird auf Beamtinnen und Beamte übertragen

Der Niedersächsischen Landtag hat am 25. September 2024 ein Gesetz beschlossen, durch das die Besoldung und die Versorgungsbezüge der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten in den Jahren 2024 und 2025 erhöht werden. Zudem sorgt die Gesetzesänderung dafür, dass die Weiterbeschäftigung im Landesdienst für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte attraktiver wird.

Übertragung der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst

Zum 1. November 2024 werden die Grundgehälter um 200 Euro erhöht und alle weiteren dynamischen Besoldungsbestandteile um 4,76 Prozent angepasst. Zum 1. Februar 2025 steigen die Besoldungs- und Versorgungsbezüge um weitere 5,5 Prozent. Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. November 2024 um einen Festbetrag von 100 Euro und zum 1. Februar 2025 um weitere 50 Euro erhöht. Die Kosten dafür betragen 2024 rund 81 Millionen Euro und 2025 rund 1,16 Milliarden Euro.

Wichtiger Hinweis: Nach dem Niedersächsischen Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz (NISZG) wurden zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise für die Monate Januar bis Oktober 2024 monatlich Inflationsausgleichssonderzahlungen gewährt. Diese Monatszahlung entfällt ab dem 1. November 2024. Im Vergleich zu den Vormonaten wird die Nettozahlung ab November 2024 trotz der Anpassung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge daher in vielen Fällen nicht deutlich höher, gegebenenfalls sogar etwas niedriger ausfallen, da die Inflationsausgleichssonderzahlung im Unterschied zu den jetzt erhöhten Bezügen steuerfrei gezahlt wurde.


Darüber hinaus werden mit dem „Niedersächsischen Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2024 und 2025 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften“ weitere Verbesserungen umgesetzt:

Weiterbeschäftigung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

Die Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst für Beamtinnen und Beamte wird auch nach Erreichen des Ruhestandsalters attraktiver. Zukünftig wird das Einkommen nach Erreichen der jeweiligen beamtenrechtlichen Altersgrenze nicht mehr auf die Versorgungsbezüge angerechnet.

Die bisherige Regelung sah vor, dass ein Hinzuverdienst aus öffentlichen Mitteln auf die Versorgungsbezüge angerechnet und entsprechend abgezogen wurde, während ein Hinzuverdienst aus privaten Quellen schon immer anrechnungsfrei war. Das führte beispielweise dazu, dass ein pensionierter Mathematiklehrer ohne Abzüge einige Stunden als privater Nachhilfelehrer arbeiten konnte. Wenn die gleiche Lehrkraft aber nochmal einen Oberstufenkurs übernommen hätte, wäre ihr der Verdienst daraus angerechnet worden

Stärkung von Schulleitungen kleiner Schulen

Die Besoldung der Leitungen von Schulen mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern wird zum
1. Januar 2025 auf A14 gehoben. Dadurch entsteht ein jährlicher finanzieller Mehrbedarf in Höhe von rund 910.000 Euro.

Einmalzahlungen für Kinder

Um den aus Urteilen des Bundesverfassungsgerichts abgeleiteten Maßstäben für eine amtsangemessene Alimentierung der Beamten- und Richterschaft gerecht zu werden, wird für das Jahr 2024 einmalig für jedes erste und zweite Kind ein Betrag in Höhe von 1.000 Euro gezahlt, soweit die Kinder bei der Berechnung der Besoldung berücksichtigt werden. Für zwei Kinder ergibt sich also eine Summe von 2.000 Euro. Die Kosten des Landes betragen dafür rund 105 Millionen Euro. Die Auszahlung ist mit der Dezemberbesoldung vorgesehen.

Ausdehnung des Dienstunfallschutzes

Der Dienstunfallschutz wird auf Wege ausgedehnt, die zurückgelegt werden, um das eigene Kind in fremde Obhut wie beispielsweise einen Kindergarten zu geben. Dies wird künftig auch dann gelten, wenn der Dienst im Home-Office geleistet wird. Wege zu und von der Dienststelle müssen dafür nicht mehr zurückgelegt werden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
24.07.2024
zuletzt aktualisiert am:
01.11.2024

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