Modernisierung der Reisekostenverordnung
Die Niedersächsische Landesregierung hat ihre Reisekostenverordnung (NRKVO) modernisiert, um die gestiegenen Kosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes im Rahmen von Dienstreisen zu berücksichtigen. Auch die Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit werden gefördert sowie die Attraktivität des öffentlichen Dienstes gesteigert.
Zu den Änderungen zählen diese Maßnahmen:
Wegstreckenentschädigung bei der Nutzung privater Kraftfahrzeuge für Dienstreisen
Vor dem Hintergrund der deutlich gestiegenen Energiekosten wurden die Erstattungsbeträge für Dienstreisen mit einem privaten Kraftfahrzeug bereits für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 angehoben. Diese Regelungen gelten nun unbefristet.
Die „große“ Wegstreckenentschädigung bei Vorliegen eines erheblichen dienstlichen Interesses an der Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird dauerhaft von 30 Cent/km auf 38 Cent/km angehoben. Die „große“ Wegstreckenentschädigung wird beispielsweise angewendet, wenn kein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel zur Verfügung steht.
Die „kleine“ Wegstreckenentschädigung gilt für Fälle, in denen die Nutzung eines privaten Fahrzeugs ohne nähere Begründung genehmigt wird. Sie wird dauerhaft von 20 Cent/km auf 25 Cent/km angehoben. Der angehobene Höchstbetrag der „kleinen“ Wegstreckenentschädigung von 100 Euro je Dienstreise auf 125 Euro wurde ebenfalls entfristet.
Erstattung für Übernachtungskosten
Bisher konnten Hotelkosten grundsätzlich bis zu einem Betrag von 80 Euro pro Nacht erstattet werden. Höhere Kosten wurden nur in unvermeidbaren Einzelfällen übernommen. Vor dem Hintergrund der stark gestiegenen Preise wird der begründungsfreie Betrag auf 100 Euro angehoben.
Benutzung privater Fahrräder, E-Bikes sowie privater E-Scooter für Dienstreisen
Um Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit zu fördern, wird die Wegstreckenentschädigung für Fahrten mit privaten Fahrrädern von 5 Cent auf 10 Cent pro Kilometer verdoppelt. Dieser Betrag wird auch bei der Nutzung privater E-Bikes und E-Scooter erstattet.
Erstattungsmöglichkeiten der Kosten für private BahnCards, Netz- und Zeitkarten
Um einen weiteren Anreiz zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu setzen und damit den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen, wird die hälftige Erstattung für private BahnCards 25, Netz- oder Zeitkarten für Dienstreisen ermöglicht. Dies gilt auch für das so genannte Deutschlandticket. Voraussetzung ist, dass sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert hat, der mindestens der Hälfte der Anschaffungskosten entspricht.
Weiterhin gelten die bereits bestehenden Regelungen für die volle Erstattung privater BahnCards, Netz- und Zeitkarten, wenn die Reisekosten mindestens den Anschaffungskosten entsprechen. Die Anschaffungskosten für die BahnCard 50 und die BahnCard 100 werden weiterhin bis zu den Anschaffungskosten einer BahnCard Business der nächstniedrigen BahnCard anteilig erstattet, wenn sich die Reisekostenvergütung um einen Betrag verringert hat, der den Anschaffungskosten dieser niedrigeren Karte entspricht.
Streichung der bestehenden Kürzungsregelungen für Reisen aus Anlass der Aus- und Fortbildung
Nicht mehr zeitgemäß erscheint die bisherige Erstattungsregelung von Reisekosten für Aus- oder Fortbildung. Bisher wurde lediglich die „kleine“ Wegstreckenentschädigung gewährt und das Tage- und Übernachtungsgeld auf 75 Prozent der ansonsten geltenden Beträge begrenzt. In Zukunft werden die Reisekosten für Aus- und Fortbildung im vollen Umfang erstattet.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die Änderungsverordnung setzt den Regelungsgehalt des Gemeinsamen Runderlasses vom 28. September 2022 in der NRKVO um und tritt dementsprechend bezüglich der Wegstreckenentschädigung für Kraftfahrzeuge mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt demnächst.