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Besoldung und Versorgung

Die Bezahlung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter wird durch Gesetz geregelt. Verfassungsrechtliche Grundlage der Besoldung ist das Alimentationsprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Absatz 5 des Grundgesetzes gehört. Die Besoldung muss angemessen sein, also dem übertragenen Amt entsprechen. Sie soll sicherstellen, dass sich die Beamtin oder der Beamte ganz dem Beruf widmen kann und wirtschaftlich unabhängig ist.

Durch die mit der Änderung des Grundgesetzes vollzogene Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung und Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten seit dem 1. September 2006 auf das Land übergegangen. In Niedersachsen ist das Besoldungsrecht seit dem 1. Januar 2017 vollumfänglich im Niedersächsischen Besoldungsgesetz (NBesG) und darauf beruhenden Rechtsverordnungen geregelt

.Zur Besoldung gehören das Grundgehalt sowie ggf. ein Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen. Zudem gehören zur Besoldung Leistungsbezüge für Professorinnen, Professoren, hauptamtliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen in Ämtern der Niedersächsischen Besoldungsordnung (NBesO) W sowie Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hochschulen in Ämtern der früheren BBesO C, Anwärterbezüge, Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen und gegebenenfalls Auslandsdienstbezüge.

Es gibt vier Besoldungsordnungen, aus denen sich die Grundgehälter ergeben:

A: aufsteigende Gehälter

Bei aufsteigenden Gehältern wird das Grundgehalt in Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach der beruflichen Erfahrung. Es gibt die Laufbahngruppen 1 und 2. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle Laufbahnen, die keinen Hochschulabschluss voraussetzen (Besoldungsgruppen A 5 – zum Beispiel Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister– bis A 9 – zum Beispiel Amtsinspektorin, Amtsinspektor). Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss voraussetzen (Besoldungsgruppen A 9 – zum Beispiel Inspektorin, Inspektor – bis Besoldungsgruppe A 16 – zum Beispiel Ministerialrätin, Ministerialrat).

B: feste Gehälter

Die Besoldungsordnung B gilt vor allem für Beamte in herausgehobenen Positionen (zum Beispiel Ministerialrätinnen und Ministerialräte, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Präsidentinnen und Präsidenten von Landesbehörden).

W: Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer sowie hauptamtliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Die Niedersächsischen Besoldungsordnung W besteht aus den Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, jeweils mit einem Festgehalt, das durch Leistungsbezüge aufgestockt werden kann.

R: Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

In der Niedersächsischen Besoldungsordnung R gibt es sowohl Besoldungsgruppen mit aufsteigenden (R 1, R 2) als auch mit festen Grundgehältern (im Landesbereich R 3 bis R 8).

Für die Zahlung der Bezüge bzw. der Versorgung der niedersächsischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sorgt das Landesamt für Bezüge und Versorgung. Detaillierte Informationen, Gesetzestexte, Merkblätter und Vordrucke zu den einzelnen Komponenten der Bezüge und der Versorgung finden Sie auf der Website des NLBV.



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