Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Kraft getreten
Anträge können ab jetzt gestellt werden
Hannover. Nachdem die EU-Kommission die Ende des letzten Jahres durch Bundesgesetz eingeführte Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gebilligt hat, ist diese Regelung zum 30.01.2020 in Kraft getreten. Die Regelung ermöglicht eine ausgeglichene durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren mit stark schwankenden Ergebnissen. So können Land- und Forstwirte die steuerlichen Verpflichtungen besser ausgleichen, die sich aufgrund der zunehmenden Preisschwankungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Verbindung mit den spürbaren Folgen des globalen Klimawandels ergeben. Darüber hinaus kann die Tarifermäßigung vor den aktuellen wirtschaftlichen Unsicherheiten auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einen Beitrag zur Sicherung der Liquidität leisten. Die Tarifermäßigung kann sich ergeben, wenn die tatsächlichen Steuerbelastungen in den verschiedenen Veranlagungszeiträumen im Betrachtungszeitraum unterschiedlich hoch sind.
Die Betrachtungszeiträume betreffen jeweils drei Jahre und umfassen die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Die Tarifermäßigung kann erstmals im Einkommensteuerbescheid 2016 für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 gewährt werden. Eine weitere Ermäßigung kann dann wieder für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2019 mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 gewährt werden.
Die Tarifermäßigung wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt. Das Antragsformular zur Tarifermäßigung finden Sie auch unter: